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VG Wort bestätigt Vergütungsanspruch für Drucker und PC

In einem neuen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PC eine Gerätevergütung zu entrichten ist.

In den seit 2002 eingeleiteten Klageverfahren der VG WORT gegen mehrere Hersteller, Händler und Importeure von Druckern und PC hatte der für das Urheberrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Europäischen Gerichtshof im Jahre 2011 mehrere Fragen zur Klärung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht vorgelegt.

 

Der EuGH hat die Rechtsauffassung der VG WORT in wichtigen Punkten bestätigt. Die in der EU-Urheberrichtlinie vorgesehene Ausnahme für „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ umfasse auch Vervielfältigungen mittels eines Druckers oder PCs, soweit diese Geräte miteinander verbunden sind. Führe der dadurch ermöglichte Vervielfältigungsvorgang im Ergebnis zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger, müssten die Urheber dafür in jedem Falle einen gerechten Ausgleich erhalten.

 

Bald zusätzliche Gebühren für Computer und Drucker


Bei der Frage der Vergütungspflicht komme es auch nicht darauf an, ob der Rechteinhaber der Vervielfältigung zugestimmt hat oder nicht. Wenn ein europäischer Mitgliedstaat bestimmte Vervielfältigungen gesetzlich erlaubt, wie dies in Deutschland gemäß § 53 UrhG der Fall ist, hat eine etwaige Zustimmung des Urhebers keinen Einfluss auf die Vergütung.

 

Schließlich führe auch die bloße Möglichkeit des Einsatzes von technischen Schutzmaßnahmen, die Vervielfältigungen verhindern oder einschränken - wie beispielsweise Kopierschutzmaßnahmen - keineswegs dazu, dass die Vergütung entfällt.

 

 

Die vollständige Pressemitteilung der VG Wort.

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